In seinem Beschluss vom 4. April 2017 (Az. X ZB 3/17) hat der BGH im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 14. Juli 2016 – Rs. C-6/15 – „Dimarso“) und der daraufhin ergangenen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 8. März 2017 – VII-Verg 39/16) entschieden, dass es einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegensteht, wenn der Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Zuschlagskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.
Des Weiteren hat der BGH festgestellt, dass ein Wertungsschema, bei dem die Qualität der Leistungserbringung und der nach der einfachen linearen Methode in Punkte umzurechnende Preis mit jeweils 50 % bewertet werden, ohne Weiteres auch dann nicht vergaberechtswidrig ist, wenn nur eine Ausschöpfung der preisseitigen Punkteskala in einem kleinen Segment (im konkreten Fall 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist, sofern sich nicht die Heranziehung der gewählten Preisumrechnungsmethode im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.
Insbesondere dann, wenn sich der Auftraggeber eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.