VK Südbayern – HAPPY HOLIDAY auch für den unterlegenen Bieter?
Weihnachten steht wieder vor der Tür. Wie war das nochmal mit dem Vorabinformationsschreiben?
Die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2021 ihr Hinweispapier „Häufig gestellte Fragen zu dem Verfahren, dem Abschluss und der Freistellung von Wasserkonzessionsverträgen“ aktualisiert.
Neu ist der Hinweis, dass die nach § 31a Abs. 1 S. 2 GWB gegenüber der zuständigen Landeskartellbehörde anzumeldenden Wasserkonzessionsverträge über das Wirtschaftsserviceportal elektronisch zu übermitteln sind. Damit geht die Behörde weiter den Weg hin zur elektronischen Verwaltung.
Die Behörde hat zudem u.a. Ihre Ausführungen an die neue Gesetzeslage angepasst. Die Kosten der Anmeldung richten sich seit Gesetzesänderung vom 18.01.2021 nun nach § 62 GWB (früher: § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der jeweiligen Kosten bestimmt sich – wie bereits vor Gesetzesänderung – nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Behörde, § 62 Abs. 2 GWB. Die Landesbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens die Mindestgebühr für die Freistellung von Gemeinden mit bis zu 9.999 Einwohnern auf 300 € (zuvor: 500 € für Gemeinden bis zu 24.999 Einwohnern) festgelegt. Die Höchstgebühr hat sie auf 3.050 € (zuvor: 3.000 €) festgelegt. Die gesetzliche Höchstgrenze der zu erhebenden Gebühr in Höhe von 5.000 € (§ 62 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 4 GWB) schöpft sie dabei nicht aus. Wird eine Anmeldung zur Freistellung zurückgezogen, bevor darüber entschieden wurde, so ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte, § 62 Abs. 5 S. 1 GWB. Die Regelung der hälftigen Gebühr nach Rücknahme innerhalb von drei Monaten (früher: § 80 Abs. 5 S. 2 GWB) wurde gestrichen.
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