VK Südbayern – HAPPY HOLIDAY auch für den unterlegenen Bieter?
Weihnachten steht wieder vor der Tür. Wie war das nochmal mit dem Vorabinformationsschreiben?
Am 01.06.2017 hat der Bundestag die Einführung eines zentralen Wettbewerbsregisters zum Schutz des Wettbewerbes um öffentliche Aufträge und Konzessionen, das beim Bundeskartellamt geführt werden wird, beschlossen. Dieses wird die teilweise auf Landesebene geführten Register künftig ablösen. Die Einführung eines zentralen Wettbewerbsregisters ist zu begrüßen.
Dem Wettbewerbsregister sollen künftig Straftaten von Unternehmen oder schwerwiegende Rechtsverstöße, die nach §§ 123 und 124 GWB einen Ausschluss vom Vergabeverfahren begründen bzw. begründen können, gemeldet werden. Vor der Eintragung erhält das betroffene Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB sind nach Einführung des Registers ab einem Auftragswert von € 30.000 künftig verpflichtet, vor Zuschlagserteilung abzufragen, ob für das zu beauftragende Unternehmen Einträge im Register vorhanden sind. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gilt dies ab der für ihre Auftragsvergaben geltenden Schwellenwerte. Soweit Aufträge auf Grundlage von vergaberechtlichen Ausnahmetatbestände vergeben werden, besteht keine Abfragepflicht. Unterhalb der Wertgrenze und im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes liegt eine Abfrage grundsätzlich im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.
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