VK Südbayern – HAPPY HOLIDAY auch für den unterlegenen Bieter?
Weihnachten steht wieder vor der Tür. Wie war das nochmal mit dem Vorabinformationsschreiben?
Mit Urteil vom 04.06.2020 (C-429/19) hat der EuGH die Voraussetzungen für die Vergabefreiheit von Vereinbarungen zwischen öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ausgelegt. Der Gerichtshof gelangt zu einer engen Auslegung für diese Ausnahmeregelung.
Dem Urteil lag ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Koblenz an den Gerichtshof zugrunde. Beurteilt wurde eine Vereinbarung zwischen einem Abfallzweckverband, welchem die Aufgabe der Abfallentsorgung übertragen worden ist, und einem Landkreis. In der Vereinbarung war der Kreis zur Abfallbehandlung in der von ihm betriebenen Abfallbehandlungsanlage verpflichtet worden. Diese Vereinbarung wurde als ausschreibungspflichtiger Dienstleistungsauftrag gerügt und ein Vergabenachprüfungsverfahren gegen den Zweckverband eingeleitet. Nachdem der Nachprüfungsantrag in erster Instanz zurückgewiesen wurde, erfolgte die sofortige Beschwerde bei dem vorlegenden OLG Koblenz.
Unter anderem wurde beanstandet, dass es sich nicht um eine „Zusammenarbeit“ zwischen öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU handele. Zwar ist auch der Zweckverband nach der in Rede stehenden Vereinbarung zur Lagerung und Entsorgung bestimmter Abfälle verpflichtet. Diese Pflichten wurden jedoch als nur theoretischer Natur beanstandet. Die Voraussetzungen einer „Zusammenarbeit“ seien mangels Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und Beruhens der Zusammenarbeit auf einem kooperativen Konzept nicht erfüllt.
Das OLG Koblenz kam zu der Auffassung, es komme entscheidend auf die Auslegung der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU geregelten Voraussetzungen für eine „Zusammenarbeit“ an, und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt.
Gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (inhaltlich übereinstimmend § 108 Abs. 6 GWB) muss
Fraglich sei, ob es eine „Zusammenarbeit“ in diesem Sinne darstelle, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Aufgabe der Abfallentsorgung auf seinem Gebiet, deren Erfüllung ihm nach nationalem Recht allein obliegt und für deren Erledigung mehrere Arbeitsschritte erforderlich sind, nicht vollständig selbst erledige, sondern einen anderen öffentlichen Auftraggeber gegen Entgelt zur Erfüllung eines Teils dieser Aufgabe beauftrage.
Der EuGH stellt in seinem Urteil heraus, dass in Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag ein Zusammenwirken der beteiligten Kooperationspartner zur Erfüllung des öffentlichen Ziels unerlässlich sei. Die bloße Erstattung von Kosten durch einen der Kooperationspartner reiche nicht aus. Ein Zusammenwirken sei vorliegend nicht erkennbar, soweit in tatsächlicher Hinsicht keine Abfallentsorgung bzw. -lagerung durch den Zweckverband stattfinde. Im Vorlageverfahren habe der Zweckverband bereits eingeräumt, dass es sich bei den Klauseln der Vereinbarung um reine Absichtserklärungen handele.
Ferner erfordere Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ein kollaboratives Element in der Vereinbarung. Der Begriff „Zusammenarbeit“ gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU sei so auszulegen, dass der Vereinbarung eine gemeinsame Bedarfsprüfung und -definition vorauszugehen habe, während beim öffentlichen Auftrag der Bedarfsgegenstand einseitig vom Auftraggeber vorgegeben werde. Ob sich aus den Umständen im Einzelnen ergibt, dass der Vereinbarung eine Initiative zur Bündelung gemeinsamer Bedarfe vorausgegangen ist, müsse das vorlegende Gericht prüfen.
In Anbetracht dieser Auslegungsmerkmale sind die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU nicht erfüllt, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine allein in seiner Verantwortung liegende Aufgabe im öffentlichen Interesse nicht selbst erledigt, sondern gegen Entgelt in Teilen durch einen anderen öffentlichen Auftraggeber erledigen lässt.
Wir verwenden auf unserer Webseite Cookies und ähnliche Technologien, die für das Funktionieren der Webseite erforderlich sind. Mit Ihrer Einwilligung verwenden wir zudem Cookies zur Nutzungsanalyse unserer Webseite. Dadurch sind wir in der Lage Fehler oder Unklarheiten in der Bedienung unserer Webseite zu erkennen und schnellstmöglich abzustellen. Darüber hinaus verwenden wir Cookies für das Marketing, um den Erfolg unserer Marketing-Maßnahmen messen zu können und um unsere Inhalte möglichst exakt für Ihre Bedürfnisse personalisieren zu können. Dabei kann es vorkommen, dass Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) übertragen und dort verarbeitet werden. In den Einstellungen finden Sie Detailinformationen zu den einzelnen Cookies und können die Nutzung von Cookies verweigern. Weitere Informationen finden Sie hierzu in unseren Datenschutzhinweisen.
Diese Cookies sind notwendig, damit die Website ordnungsgemäß funktioniert. Sie ermöglichen grundlegende Funktionen und können nicht deaktiviert werden.
Medien-Cookies ermöglichen die Nutzung von externen Diensten, z. B. zur Anzeige von Videos oder Social-Media-Inhalten.
Dieser Cookie speichert die Einwilligungsentscheidung des Benutzers in Bezug auf die Verwendung verschiedener Kategorien von Cookies (z. B. essenziell, Statistik, Marketing). Diese Information wird benötigt, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen und keine Cookies ohne Zustimmung des Nutzers zu setzen.
Dieser Cookie speichert Informationen darüber, ob und wie der Benutzer mit dem Cookie-Banner interagiert hat. Die Interaktionen umfassen das Akzeptieren oder Ablehnen von Cookies sowie das Ändern individueller Cookie-Einstellungen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Präferenzen des Benutzers korrekt umgesetzt werden.
Dieser Cookie speichert, dass die Introanimation bereits abgespielt oder übersprungen wurde, um sie bei späteren Besuchen zu vermeiden.
Von Vimeo generierte ID, die zum Generieren von Analytics für den Videobesitzende verwendet wird.
Cloudflare-Bot-Manager verwaltet eingebenden Datenverkehr, der mit Bots verbundene Kriterien erfüllt.
Cloudflare-Cookie zur Durchsetzung von Tarifbegrenzungsregeln.