VK Südbayern – HAPPY HOLIDAY auch für den unterlegenen Bieter?
Weihnachten steht wieder vor der Tür. Wie war das nochmal mit dem Vorabinformationsschreiben?
Die Landeskartellbehörde NRW hat ihre „Häufig gestellten Fragen zu dem Verfahren, dem Abschluss und der Freistellung von Wasserkonzessionsverträgen“ zum Januar 2019 aktualisiert. In die Aktualisierung ist auch die jüngste Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.032018; VI-2 U (Kart) 6/16 und Urt. v. 13.06.2108, VI-2 U (Kart) 7/16) zur Vergabe von Wasserkonzessionen eingeflossen.
Der aus unserer Sicht richtigen Auffassung des OLG Düsseldorf folgend, hat daher grundsätzlich eine Veröffentlichung des Vertragsendes zu erfolgen. Im Fall der Binnenmarktrelevanz muss diese im EU-Amtsblatt vorgenommen werden. Eine Ausnahme ist möglich, wenn z. B. die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe vorliegen.
Ausschließlichkeitsrechte, wie insbesondere das Eigentum an Wasserversorgungsanlagen, sollen hingegen nicht von der Veröffentlichungspflicht befreien, da hier Alternativen, wie etwa Pacht- und Betriebsführungslösungen, denkbar seien. Hier kann man sich bereits rechtlich die Frage stellen, weshalb eine Inbezugnahme auf die hier nicht anwendbare Konzessionsvergaberichtlinie erfolgt und auch in praktischer Hinsicht bleibt unklar, wie solche Lösungen insbesondere gegen den Willen des Eigentümers umgesetzt werden sollen.
Ebenfalls der aus unserer Sicht richtigen Auffassung des OLG Düsseldorf folgend, wird ein weiter Gestaltungs- und Ermessenspielraum hinsichtlich der Auswahl- und Zuschlagskriterien bejaht. Insoweit ist eine Anlehnung an die Ziele des § 1 EnWG möglich, aber nicht zwingend. In jedem Fall sollten die Besonderheiten der lokalen Wasserversorgung bei der Gestaltung insbesondere der Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.
Die „Häufig gestellten Fragen“ enthalten auch Hinweise zur Gestaltung von Wasserkonzessionsverträgen. Die von der Landeskartellbehörde NRW behandelten Punkte werden zum Teil als zwingender Bestandteil des Vertrages aufgeführt, der aus Sicht der Behörde nicht verhandelbar bzw. abdingbar sei.
Mit Blick auf die erforderliche Anmeldung von Wasserkonzessionsverträgen zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 31a GWB geben die „Häufig gestellten Fragen“ Einblick bezüglich der Rechtsauffassung der Landeskartellbehörde NRW.
Die Aktualisierung der „Häufig gestellten Fragen“ der Landeskartellbehörde NRW finden Sie unter nachfolgendem Link:
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