Noch im Januar 2017 soll die finale Fassung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – gemeinsam mit den Erläuterungen zur UVgO – im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie wird die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung vom 20.11.2009 ablösen. Allerdings wird die UVgO nicht bereits mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten, sondern sie muss erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt werden. Anschließend gelten die Regelungen der UVgO für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Vom Aufbau ist die UVgO an die für öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte seit dem 18.04.2016 geltenden Vergabeverordnung angelehnt, gleichzeitig werden aber zum Teil auch einfachere Regelungen für den Unterschwellenbereich (z. B. Möglichkeit zum Ersatz eines ungeeigneten Nachunternehmers) eröffnet.