Auftragswertberechnung bei Kündigung eines teilweise abgearbeiteten Auftrags und Neuvergabe der Restleistungen

Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 04. Juli 2022 (VK 2 – 58/22) einen Nachprüfungsantrag mangels Erreichens des für die europaweite Vergabe einschlägigen Auftragswerts zurückgewiesen, indem sie festgestellt hat, dass der Wert bereits vor einer Kündigung erbrachter Leistungen zum Auftragswert bei Neuvergabe der Restleistungen nach Kündigung des bisherigen Auftragnehmers nicht addiert werden kann.

Bereits vor der Kündigung erbrachte Leistungen sind grundsätzlich zum tatsächlich noch bestehenden Beschaffungsbedarf nicht hinzuzurechnen. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 GWB ist prognostisch vom „Gesamtwert der vorgesehenen Leistung“ auszugehen, was begrifflich bereits vollständig erbrachte Leistungen ausschließt. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung bezieht sich diese nur auf aktuell bestehenden, zukünftig zu realisierenden Beschaffungsbedarf und nicht auf bereits in der Vergangenheit realisierte Beschaffungsvorgänge, denn nur für ersteren ist eine Schätzung möglich und erforderlich (vgl. OLG Naumburg, B. v. 14. März 2014 – 2 Verg 1/14). Dies wird auch durch Art. 5 Abs. 4 RL 2014/24/EG bestätigt, nachdem für die Kostenschätzung auf den Zeitpunkt der Absendung des Wettbewerbsaufrufs bzw. die Einleitung des Vergabeverfahrens abzustellen ist. Der wesentliche Aspekt ist aber, dass sich die Kostenschätzung auf den Beschaffungsbedarf zu richten hat. Wurden Teile eines Auftrags bereits abschließend abgearbeitet, so besteht diesbezüglich kein Bedarf mehr und diese Leistungen werden nicht mehr Inhalt des abzuschließenden Vertrags. Die diesbezügliche Beschaffung liegt abgeschlossen in der Vergangenheit.

Zum Volltext des Beschlusses gelangen Sie über: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Vergaberecht/2022/VK2-58-22.html;jsessionid=2D7485C035F871D1C4A5780DC88CBC24.1_cid387

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