Beschaffung von Energielieferungen – ein Fall der Dringlichkeit!

Bereits im April hatte das BMWK Hinweise herausgegeben, dass Beschaffungen, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV bzw. des § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A EU rechtfertigen.

In dem Rundschreiben wurde ausdrücklich erwähnt, dass ein Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine besteht, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs, unter anderem zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung und in Reaktion auf gestörte Lieferketten), dient.

Aus dem Rundschreiben ergab sich bislang jedoch nicht in aller Deutlichkeit, ob bereits allein hohe und volatile Marktpreise im Strom- und Gasbereich ausreichen, um den Tatbestand zu erfüllen.

Das Finanzministerium NRW hat nun veröffentlicht, dass das BMWK sein Rundschreiben diesbezüglich dahingehend verstanden wissen will, dass auch Energiebeschaffungen hierunter fallen. Von daher können die Aussagen des Rundschreibens zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb bei aktuellen Beschaffungen von Gas- oder Stromlieferverträgen zugrunde gelegt werden.

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