Weihnachten steht wieder vor der Tür. Wie war das nochmal mit dem Vorabinformationsschreiben?
Nachdem das OLG Düsseldorf sich in der Vergangenheit bereits hierzu geäußert hat (OLG Düsseldorf, B. v. 05.11.2014, VII-Verg 20/14 und 05.10.2016, VII-Verg 24/16), hat nun auch die Vergabekammer Südbayern sich mit dem Thema der Verkürzungen des Zeitraums für die Überprüfung und Entschließung, ob ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden soll, befasst (der Beschluss 3194.Z3-3_01-22-1 vom 04.08.2022).
Weder §§ 134 und 135 GWB noch die Rechtsmittelrichtlinie enthalten Regelungen, wie mit faktischen Verkürzungen des Zeitraums für die Überprüfung und Entschließung, ob ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden soll, innerhalb der laufenden Frist nach § 134 GWB umzugehen ist.
In Fällen, in denen die Wartefrist so über Feiertage und Wochenenden gelegt wird, dass einem Bieter für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag nur 4 bis 5 Arbeitstage zur Verfügung stehen, wird der Lauf der Wartefrist nach Auffassung des OLG Düsseldorf (s.o.) nicht wirksam in Gang gesetzt.
Maßgeblich ist die unangemessene Erschwerung des gemeinschaftsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutzes durch eine erhebliche faktische Verkürzung des Zeitraums für die Überprüfung und Entschließung über einen Nachprüfungsantrag innerhalb der laufenden Frist nach § 134 GWB.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dürfte ein Zeitraum von ca. 4,5 Arbeitstagen an der alleruntersten Grenze der noch tolerierbaren faktischen Verkürzung des Zeitraums für die Überprüfung und Entschließung, ob ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden soll, sowie für die Abfassung des Nachprüfungsantrags liegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.11.2015 – Verg 7/15; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 05.11.2014 – VII-Verg 20/14 und vom 05.10.2016 – VII-Verg 24/16).
Mit anderen Worten: auch der unterlegene Bieter hat ein Recht auf HAPPY HOLIDAYS 😊