Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2022 (VII Verg 19/22) entschieden, dass präqualifizierte Bieter nicht automatisch von der Erbringung geforderter Nachweise befreit sind.
Die Teilnahme am Präqualifikationssystem dient zwar grundsätzlich der Entlastung des Bieters von der Beibringung der Eignungsnachweise, nicht jedoch ihrer Ersetzung. Die Erleichterung in Bezug auf die Beibringung ändert nichts daran, dass die Erfüllung der Eignungskriterien grundsätzlich vom Bieter nachzuweisen ist. Daher müssen präqualifizierte Bieter die konkreten Nachweise angeben, aufgrund derer die Präqualifikation erfolgt ist, damit der öffentliche Auftraggeber diese auf ihre Vergleichbarkeit hin prüfen kann.
Der im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Bieter ist nur insoweit privilegiert, als er von der Beibringung der geforderten Eignungsnachweise entlastet und die inhaltliche Richtigkeit der hinterlegten Nachweise vermutet wird. Die inhaltlichen Anforderungen an die Eignungsnachweise gelten hingegen auch für ihn, sodass die Nachweise für jeden Bieter, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht, gleich sein müssen. Auch bei einem präqualifizierten Bieter hat der öffentliche Auftraggeber daher zu prüfen, ob die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise, die im konkreten Verfahren geforderten Eignungsangaben und Nachweise abdecken.
Konträr zu dieser Entscheidung hatte die VK Brandenburg mit Beschluss vom 18.10.2017 (VK 7/17) entschieden, dass von präqualifizierten Unternehmen ohne begründete Zweifel die Angabe des Präqualifizierungsnachweises grundsätzlich als ausreichend akzeptiert werden muss und die Forderung von darüberhinausgehenden Nachweisen unzulässig sei.