Nach jahrlangen Diskussionen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nunmehr in einem Schreiben an die Spitzenverbände zu der Frage Stellung genommen, ob der Kommunalrabatt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) als echter Rabatt zu einer Entgeltminderung führt, oder ob er als (zusätzliches) Entgelt für die Überlassung der Wegerechte anzusehen und damit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist.
Unter Berufung auf den Wortlaut, wonach der Gemeinderabatt „neben oder anstelle von Konzessionsabgaben für einfache oder ausschließliche Wegerechte“ vereinbart werden darf, hat das BMF mitgeteilt, dass es sich bei dem der Kommune im Rahmen des Abschlusses eines Konzessionsvertrages durch den Netzbetreiber bzw. Netzeigentümer eingeräumten Kommunalrabatt um ein (zusätzliches) Entgelt für die Überlassung einfacher oder ausschließlicher Wegerechte durch die Kommune an den Netzbetreiber bzw. Netzeigentümer handele. In der Folge sei der Kommunalrabatt der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Für eine Nichtbestandungsregelung für eine abweichende Behandlung in der Vergangenheit sowie eine Übergangsregelung hat das BMF keinen Raum gesehen und zu Ungunsten der Energieversorger und Kommunen auf entsprechende Regelungen verzichtet. Dies bedeutet, dass die Finanzverwaltungen gegenüber den Kommunen, die in ihrem Konzessionsvertrag einen Kommunalrabatt vereinbart haben, für die letzten vier Jahre bezüglich des Gemeinderabatts Umsatzsteuer nebst Zinsen festsetzen können.
Inwieweit die Auffassung des BMF einer finanzgerichtlichen Überprüfung standhält, bleibt abzuwarten.